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Attest bei Krankheit muss sofort dem dem Arbeitgeber vorgelegt werden 19. 12. 2011. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte die Arbeitsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer "unverzüglich" mitzuteilen. Das heißt man muss möglichst rasch, so gut es im Krankheitsfall eben geht, dem Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten sagen, dass und wie lange man voraussichtlich nicht bei der Arbeit erscheinen kann. Dazu braucht man erst einmal weder ein Attest noch eine ärztliche Untersuchung, denn mit "voraussichtlich" ist ja nur ein vorläufiger Blick in die Zukunft gemeint. Wem es beim Aufstehen schlecht geht, kann im Betrieb anrufen und dem Vorgesetzten sagen, dass er jedenfalls heute nicht kommen kann, sondern erst einmal zum Arzt muss, so dass er also "voraussichtlich" heute nicht kommen kann. Und wenn man dann vom Arzt zwei Tage krankgeschrieben wird, muss man eben noch einmal anrufen.
Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung ist das zuständige Gericht aber nicht gefolgt (BAG, Az. : 5 AZR 886/11). Krankfeiern ohne Attest? Besser nicht! Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden! Denn Arbeitnehmer, die dies versäumen, müssen mit einer vorübergehenden Einstellung der Entgeltfortzahlung (§ 7 EntFG) rechnen. Das heißt auf gut Deutsch: Keine Arbeit – kein Gehalt! Außerdem droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Wieder fit – Arbeiten mit Krankschreibung? Manchmal tritt die Genesung schneller ein als angenommen. Dann kann und will man eigentlich schon wieder arbeiten, doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft ist es empfehlenswert, sich an diesen Tagen vollständig auszukurieren. Will der Arbeitnehmer jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege. Entgegen landläufiger Meinungen bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht grundsätzlich weiter.
Nutzerfragen: Krank sein ohne Attest vom Arzt | Rechtsanwalt Christian Solmecke - YouTube
Krank ohne Attest - auch bald bei uns möglich? © Smitt/iStock/Thinkstock Die Bitte um Krankschreibung führt zu einem Patientenstau in den Arztpraxen. Deswegen sollten wir uns länger ohne Attest krankmelden dürfen, fordern Mediziner. Kaum ein Europäer geht so oft zum Arzt wie wir: Bis zu 18 Mal im Jahr nimmt der Durchschnittsdeutsche im Wartezimmer Platz. Einer der häufigsten Gründe für den kurzfristigen Besuch beim Hausarzt ist die Bitte um Krankschreibung. Zu diesem Ergebnis kommen Mediziner der Uni Magdeburg nach drei Jahren Recherche. Ihr Lösungsvorschlag: "Wir sollten in Deutschland darüber nachdenken, die Regeln für Krankschreibungen zu lockern", sagte Wolfram Herrmann, Leiter des Forscherteams, gegenüber der "Welt". Seiner Meinung nach wäre ein Ziel, dass sich Angestellte für bis zu eine Woche selbst krankmelden können. Das hätte gleich zwei Vorteile: Die Hausärzte würden entlastet und die Arbeitnehmer in ihrer Eigenverantwortung gestärkt. Dass das die Fehltage nicht nach oben treibt, zeigt das Beispiel Norwegen.
Dort gehen die Menschen nur halb so oft zum Arzt wie hier. Während in Deutschland kurzfristige Krankschreibungen bei kleinen, akuten Erkrankungen dominieren, liegt der Fokus in Norwegen auf den länger krankgeschriebenen Patienten. Die Regeln für die Krankschreibung von Beschäftigten sind bei unseren Nachbarn im Norden weniger strikt als bei uns: Müssen wir nach spätestens drei Tagen Arbeitsausfall ein Attest vorlegen, dürfen sich Norweger drei Tage am Stück ohne ärztliche Bescheinigung krankmelden. Die meisten Unternehmen erlauben dies sogar bei Ausfällen von bis zu acht Tagen in Folge und höchstens 24 Tagen im Jahr. Die Zahl der Fehltage sei dennoch seit Jahren rückläufig, so die Magdeburger. Die Bundesregierung will trotzdem an der Regelung für Krankschreibungen festhalten. Einem Sprecher des Arbeitsministeriums zufolge halte man sie "so, wie sie ist, für angezeigt, sinnvoll und nützlich". SPD-Fraktionsvize Karl Lauterbach weist auf die Gefahr hin, dass Erkrankungen nicht frühzeitig behandelt werden.
Unser Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer erklärt, welche das sind.
Es gilt also grundsätzlich: Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffnet dem Arbeitgeber nicht nur das Recht der zeitlich früheren Anforderung, sondern daneben das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern, z. B. auch für eine eintägige Arbeitsunfähigkeit, so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. 11. 2012, 5 AZR 886/11. In Ihrem Fall hat der Arbeitgeber arbeitsvertraglich eine Vorlage des Attests bereits am dritten Kalendertag geregelt, was nach dem oben Gesagten grundsätzlich zulässig ist. Eine Pflicht, abweichend von der gesetzlichen Regelung bereits bei einer eintägigen Erkrankung ein Attest vorlegen zu müssen, kann ich hieraus aber nicht erkennen.
Möchten Sie eine Krankmeldung für Ihren Arbeitgeber oder die Schule schreiben, sollten … Attest als Nachweis für Gesundheitseinschränkung oder wichtiger Terminsache Im Gegensatz zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet ein Attest nicht nur einen zeitlichen Rahmen, in dem der Mitarbeiter nur eingeschränkt dem Unternehmen zur Verfügung steht, sondern oftmals wird mit einem Attest dokumentiert, dass der Beschäftigte nur bedingt einsatzfähig ist. Dies kann beispielsweise ein Rückenleiden oder eine andere Beeinträchtigung bzw. Behinderung sein, die dem Arbeitgeber bestätigt wird. Hat der Angestellte einen wichtigen anderen Termin während der normalen Arbeitszeit wahrzunehmen, muss er dies mit einem entsprechenden Attest belegen. Dies kann ein nicht aufschiebbarer Untersuchungstermin in einer Klinik sein oder aber auch ein Gerichtstermin verschiedenster Art. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen in der Regel zur Lohnfortzahlung bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochen durch den Arbeitgeber, was bei einem Attest nicht unbedingt der Fall sein muss.